Viele Kitas können aktuell von Warnstreiks betroffen sein. Insbesondere Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Daher organisieren vereinzelt Eltern eine Notbetreuung, indem sich einzelne Eltern (im Wechsel) zur Betreuung einer Kindergruppe bereit erklären. Doch wie sieht es dabei mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus? Vom Grundsatz her hat der Gesetzgeber die Fremdbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder sowie durch geeignete Tagesmütter bzw. –väter unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.
Notgruppen durch Eltern organisiert
Der Gesetzgeber stellt an eine solche Tageseinrichtung gewisse Mindestanforderungen an die baulichen, organisatorischen und personellen Strukturen der Einrichtung. Die Aufgabe einer solchen Einrichtung ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern. Die vereinzelt spontan gebildeten, selbstorganisierten Eltern-Kind-Gruppen erfüllen diese organisatorischen und personellen Anforderungen nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Einrichtung die Beaufsichtigung der Kinder in den Räumlichkeiten des Kindergartens erlaubt. Es ist also für die Begründung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend, dass die Räumlichkeiten der Kita genutzt werden. Falls in dieser Zeit etwas passieren sollte, so kommt die gesetzliche bzw. private Krankenkasse des betroffenen Kindes für die Behandlungs-
kosten auf. Hinzuweisen ist darauf, dass ohne einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch keine Befreiung von einer möglichen zivilrechtlichen Haftung der betreuenden Eltern von Gesetzes wegen besteht. Insoweit wäre eine private Haftung möglich, ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls. Andererseits sind aber Eltern, die ihr Kind in eine solche Notbetreuung durch Eltern bringen, auf den notwendigen Wegen unfallversichert, wenn sie ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit dorthin bringen bzw. auf dem Weg von der Arbeit dort abholen.
Notgruppen in Tageseinrichtungen
Die Betreuung durch Notgruppen, die vom Träger angeboten werden, stehen uneingeschränkt unter Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Elternteile – wie eine Erzieherin oder ein Erzieher – unterstützend tätig werden. Für diese besteht dann auch Unfall-
versicherungsschutz, sofern sie sich nicht nur um ihr eigenes Kind kümmern.
Betreuung durch Großeltern bzw. auf anderer privater Basis
Eine Betreuung durch Großeltern, Nachbarn etc. ist für die Kinder generell nicht gesetzlich unfallversichert. Auch hier greift der jeweilige Krankenversicherungsschutz ein. Auch die Mitnahme von Kindern zur Arbeitsstelle, die vorher mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden sollte, begründet keinen Unfallversicherungsschutz.
Versicherungsschutz von streikenden Erzieherinnen und Erziehern
Die streikenden Erzieherinnen sind während des Streiks nicht unfallversichert, weil die Streikhandlungen etc. nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmer-Unfallschutzes erfüllen. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorrangig dann versichert, wenn sie ihren arbeitsvertraglichen Pflichten objektiv nachkommen. Der Streik liegt jedoch nicht im Interesse des Arbeitgebers.