Unfallversicherungsschutz im Homeoffice erweitert

Illustration Homeoffice

Arbeiten von zu Hause aus

18.06.2021

 

Bei der Arbeit im Homeoffice gehen die beruflichen und privaten Tätigkeiten fließend ineinander über. Sollte dann zuhause ein Unfall passieren, besteht oftmals Unsicherheit über den Versicherungsschutz, da der Unfall nicht im betrieblichen Umfeld geschah.

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch welche Tätigkeiten im Homeoffice zu einem Arbeits- bzw. Wegeunfall führen können und welche Handlungen nicht unter Versicherungsschutz stehen, ist nicht immer klar für die Betroffenen.

Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Im Homeoffice sind alle Tätigkeiten während der Arbeitszeit versichert, die mit der Zielrichtung (sog. objektive Handlungstendenz) ausgeübt werden, dem Unternehmen zu dienen bzw. die betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Tätigkeiten, die nicht mit der Handlungstendenz ausgeübt werden betrieblichen Interessen zu dienen, sind nicht versichert.

Im Einzelnen:

Wege im Homeoffice
Versichert sind innerhäusliche Wege, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Auch ein Weg zum einem dienstlich genutzten Drucker wäre abgesichert.

Fällt eine beschäftigte Person hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies kein Risiko gegen das die gesetzliche Unfallversicherung schützt. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Auch andere private Angelegenheiten im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (z.B. Kinderbetreuung) sind keine gesetzlich unfallversicherten Risiken. Wenn hier etwas passieren sollte, so greift der Schutz der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Durch eine gesetzliche Erweiterung des SGB VII sind ab dem 18.06.2021 manche Wege im eigenen Haushalt zusätzlich versichert. Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang während der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten bei Präsenzarbeit im Betrieb versichert wären. Dies gilt aber nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17.06.2021 ereignet haben. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, da der Tag des Unfalls maßgeblich ist.


Wege aus dem Homeoffice zum Kindergarten und zurück
Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück nunmehr ebenfalls ab dem 18.06.2021 versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice am konkreten Tag Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, also z.B. in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen. Auch hier gilt: Die gesetzliche Neuregelung gilt nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17.06.2021 ereignet haben. Maßgeblich ist der Tag des Unfalls.

Das entsprechende Betriebsrätemodernisierungsgesetz (dort Artikel 5), das in Ausgabe Nr. 32 vom 17.06.2021 enthalten ist, ist hier einsehbar (sog. kostenfreier Bürgerzugang).

Tipps der DGUV für Unternehmen und Beschäftigte: Home-Office - So bleibt die Arbeit sicher und gesund.